Schwalbenrecht
Zur rechtlichen Situation bei der Besiedlung durch Schwalben

Im Sommer:
Bei einer zulassungsfreien Gebäudesanierung (kein Vorhaben im Sinne des §42 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) besteht Störverbot der Schwalben. Es muss zudem geprüft werden, ob die lokale Schwalben-Population erheblich beeinträchtigt wird. Der Anflug von belegten Nestern zu behindern, ist eine vermeidbare Beeinträchtigung nach dem Tierschutzgesetz. Der Anflug der Nester ist sicherzustellen.

Im Winter:
Leere Nester sind Fortpflanzungsstätten im Sinne von §42 Abs. 3 BNatSchG. Es besteht Beschädigungsverbot. Bei einer Gebäudesanierung ist eine Befreiung nach §62 BNatSchG i.d.R. möglich, weil der Nesterhalt eine "unzumutbare Belastung" sein kann. Allerdings gibt es dann Nebenbestimmungen, z.B. Anbringung von Kunstnestern nach Haussanierung, Errichtung eines Schwalbenhauses etc.

* Alle Aussagen ohne Gewähr.

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